ANHANG: Lizenzbedingungen Dritter

Mit Nutzung der durch SIS vertriebenenen Software- und Hardware-Produkte (nachfolgend „SIS Produkte“) verpflichtet sich der Auftraggeber die Lizenzbedingungen von Drittanbietern, deren Programme, Programmteile, Bibliotheken in SIS Produkte integriert sind oder diese ergänzen, zu akzeptieren.


ORACLE ©

SIS Evosoft EDV GmbH (nachfolgend „SIS“ oder „Lizenzgeber“) hat für die Realisierung gewisser Funktionalitäten Technologien der Oracle Corporation (nachfolgend „Oracle“ genannt) verwendet. Für diese Technologien (nachfolgend „Programme“ genannt) gelten in Ergänzung zu bzw. in Abänderung der allgemeinen Lizenzbestimmungen in den Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Nutzungsrechte: Die Nutzung der Programme ist auf die natürliche oder juristische Person beschränkt, die Vertragssoftware erworben hat (nachfolgend „Endnutzer“ genannt). Die Nutzung der Programme ist auf den Leistungsumfang der SIS-Software und die internen geschäftlichen Zwecke des Endnutzers beschränkt. Hierzu gehört auch das Recht zur Nutzung der Programme durch Kunden und Lieferanten des Endnutzers zur Förderung dessen interner Geschäftszwecke (Interaktion mit dem Endnutzer). Der Endnutzer darf Vertretern oder Vertragspartnern (einschließlich, ohne Einschränkung, Outsourcing-Partnern) die Nutzung des Anwendungspakets in seinem Namen für die vorgenannten Zwecke und vorbehaltlich der Einhaltung der Lizenzbedingungen erlauben. Der Endnutzer hat für die Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen durch die betreffenden Vertreter, Vertragspartner und Outsourcing-Partner bei deren Nutzung einzustehen.

(2)  Es ist dem Endnutzer nicht gestattet, (a) die Programme zu übertragen, soweit es sich nicht um eine zeitlich befristete Übertragung im Falle eines Rechnerausfalls handelt und (b) bestellte Programme und/oder Services bzw. Rechte daran an dritte natürliche oder juristische Personen abzutreten, zu vergeben und zu übertragen (Sollte der Endnutzer Dritten ein Sicherungsrecht an den Programmen und/oder Services überlassen, sind diese Sicherungsgläubiger nicht zur Nutzung oder Übertragung der Programme und/oder Services berechtigt). Eine Übertragung bedarf in jedem Falle der Genehmigung des Lizenzgebers.

(3) Es ist dem Endnutzer nicht gestattet, (a) die Programme zu vermieten (Verbot von Vermietung, Timesharing, Abonnementdienste, Hosting oder Outsourcing), (b) die im Programm enthaltenen Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise von Oracle oder seinen Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern und (c) die Programme Dritten für deren Nutzung für Geschäftszwecke zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff ist im Rahmen der jeweiligen Programmlizenz ausdrücklich gestattet).

(4) Dem Endnutzer ist es untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, Ableitungen zu bilden oder Reverse Engineering durchzuführen. Ebenso unzulässig ist es, die Programme zu modifizieren oder unabhängig von den SIS-Produkten zu verwenden (keine direkte Verwendung). Die Erstellung von Sicherungskopien ist gestattet. Der Anwender verpflichtet sich, die Vertragssoftware gesichert derart aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch Dritte soweit wie möglich ausgeschlossen ist.

(5) Urheberrechte Oracle: Oracle bzw. dessen Lizenzgeber behalten sich sämtliche Eigentums-, Urheber- un gewerbliche Schutzrechte an den Oracle Programmen vor.

(6) Haftungsausschluss: Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Oracle für (a) Schäden aller Art, gleich ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, beiläufig entstandene, konkrete, Strafe einschließende oder Folgeschäden, und (b) entgangene Gewinne, Einnahmen, Daten oder Datenverwendungen, die durch die Nutzung der Programme verursacht werden, im größtmöglichen, gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.

(7) Es ist dem Endnutzer nicht gestattet, die Ergebnisse von vergleichenden Benchmark-Tests der Programme zu veröffentlichen.

(8) Import- und Exportbestimmungen: Der Endnutzer ist verpflichtet, alle einschlägigen Exportgesetze und -vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika sowie andere anwendbare Export- und Importgesetze uneingeschränkt einzuhalten, damit gewährleistet ist, dass weder die Programme noch direkte Produkte davon mittelbar oder unmittelbar unter Verletzung gültiger Gesetze ausgeführt werden..

(9) Auditrechte: Oracle behält sich vor, die Nutzung der Programme durch den Endnutzer zu prüfen bzw. durch den Lizenzgeber (als von Oracle Beauftragten) prüfen zu lassen. Der Endnutzer ist verpflichtet, bei einer solchen Prüfung angemessene Unterstützung zu leisten und Zugang zu Informationen zu gewähren und gegebenenfalls dem Lizenzgeber die Weitermeldung der Prüfergebnisse an Oracle zu gestatten. Die Aufwände des Endnutzers für die Mitwirkung an den Prüfungstätigkeiten durch Oracle oder den Lizenzgeber werden nicht erstattet.

(10) Vertrag zugunsten Dritter: Oracle ist Begünstigter der allgemeinen Lizenzbedingungen sowie der gegenständlichen besonderen Lizenzbedingungen.

(11) Einige Programme können einen Quellcode beinhalten, den Oracle bei der Auslieferung dieser Programme standardmäßig überlässt; für diesen Quellcode gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Software-Lizenzbestimmungen


PCS Systemtechnik ©

Auszug aus den Bedingungen für die Pflege von Standardsoftware der PCS Systemtechnik GmbH, Pfalzer-Wald-Strafie 36, 81539 München (nachfolgend „PCS“ genannt; Stand 2020/02)

Die nachfolgenden Bestimmungen der „Bedingungen für die Pflege von Standardsoftware der PCS Systemtechnik GmbH“ finden  Anwendung auf Wartungsverträge zu Dexicon Enterprise zwischen SIS und dem Auftraggeber.

  1. Begriffsdefinitionen
  • Standardsoftware: Standardsoftware bezeichnet Software, die für einen Anwendungsbereich als vorgefertigtes Produkt allgemein für einen großen Kundenkreis entwickelt wurde und nicht individuell für einen bestimmten Kunden und dessen individuelle Anforderungen.
  • Version: Standardsoftware hat eine Versionsnummer, um deren Entwicklungsstand nachvollziehbar zu machen. Die Kennzeichnung der Versionen erfolgt durch den jeweiligen Hersteller (z.B. INTUS COM 3.4.5). Der Versionsstand wird dabei im Regelfall durch die erste Zahl in der Kennzeichnung angezeigt.
  • Upgrade: Upgrade ist eine Versionsänderung, die im Regelfall Änderungen, Verbesserungen und/oder Erweiterungen der funktionalen Nutzungsmöglichkeit der Software sowie eventuelle Mangelkorrekturen beinhalten kann. Mit jedem neuen Upgrade der Standardsoftware erhöht sich die erste Zahl in der Kennzeichnung der Standardsoftware (z.B. 1.0.0 gegenüber 2.0.0).
  • Update / Release: Release gibt den Stand einer Softwareversion unter Berücksichtigung der jeweiligen Hersteller (Dritter oder PCS) für die Nutzung durch Kunden freigegebenen Updates zu einer Standardsoftware wieder. Update ist eine Softwareänderung, die gegebenenfalls Mangelkorrekturen und/oder kleinere Änderungen der Software umfasst. Des Weiteren kann ein Update auch kleinere Funktionserweiterungen umfassen. Mit jedem neuen, von PCS für die Nutzung durch Kunden freigegebenen Update erhöht sich die mittlere Zahl einer Version der Standardsoftware (z.B.: 1.JL0 gegenüber 1.2.0). Der Release Stand wird durch diese mittlere Zahl in der Softwarekennzeichnung angezeigt.
  • Patch: Patch ist eine Softwareänderung, mit der ein aktueller Mangel / aktuelle Mangel abgestellt wird/werden (Behebung oder Umgehung des Mangels im Regelfall ohne Eingriff in den Quellcode der Software). Patches fließen im Regelfall in Updates oder Upgrades ein. Mit jedem neuen, von PCS für die Nutzung durch den Kunden freigegebenen Patch erhöht sich die letzte Zahl der Kennzeichnung einer Standardsoftware (z.B.: 1.0.0 gegenüber 1.0.1). Der jeweilige Stand der Standardsoftware wird bezogen auf Patches durch diese letzte Zahl in der Softwarekennzeichnung angezeigt.
  • Zuordnung von Softwareänderung als Upgrade oder Update: PCS oder der Entwickler / Hersteller der Standardsoftware wird im eigenen Ermessen dieEinordnung einer Softwareänderung als Update, Upgrade oder Patch vornehmen.
  • Updates, Upgrades oder Patches sind insbesondere nicht: (a) gesondert angebotene Zusatzfunktionen oder weitere Module einer Software oder (b) eine Neuentwicklung einer Standardsoftware mit gleichen oder ähnlichen Funktionen.
  • aktueller Versionsstand einer Software: Der aktuelle Versionsstand einer Software ergibt sich bei jedem Standardprodukt aus den Kennziffern der Version (Upgrades), Releases (Updates) und des Patches (z.B. DEXICON 5.0.1).
  1. Art und Umfang der Leistung
  • Pflegeleistungen werden im Regelfall für den im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Versionsstand der Standardsoftware zur Nutzung mit der jeweils aktuellen Systemumgebung (Ziffer 10.) erbracht (vgl. auch Ziffer 10.3).
  • Setzt der Kunde die Standardsoftware nicht in einer Systemumgebung gemäß Ziffer 10. ein oder nutzt er im Rahmen dieses Vertrages überlassene Updates, Patches und/oder mitgeteilte Umgehungslosungen zur Mängelbeseitigung, Fehlervermeidung oder Fehlerumgebung nicht, ist PCS solange von der Leistungspflicht befreit, bis diese vom Kunden installiert und genutzt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung von Updates oder Patches oder für allgemeine Informationen zur Standardsoftware.
  • Wird der Pflegevertrag erst nach dem Erwerb der Standardsoftware vereinbart, liefert PCS gegen die im Pflegevertrag ausgewiesene oder von PCS zu bestimmende einmalige Aktualisierungsvergütung unverzüglich nach dem in Kraft treten des Pflegevertrages die zwischen der Lieferung der Standardsoftware und dem in Kraft treten von PCS oder dem Entwickler zur Nutzung durch Kunden freigegebene Updates. Für diese Lieferung gelten die Bestimmungen in Ziffer 7. entsprechend.
  • Werden weitere Softwareprodukte, für die PCS Softwarepflege anbietet und die nicht im Pflegevertrag bezeichnet sind, nach Abschluss dieses Vertrages vom Kunden erworben oder genutzt, ist der Kunde verpflichtet, diese schriftlich gegenüber PCS zu benennen, soweit PCS dieses nicht bekannt ist. Auf Anforderung von PCS werden die Vertragsparteien solche weiteren Softwareprodukte zu Standardkonditionen in den Pflegevertrag einbeziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde dies ausdrücklich nicht wünscht, er diesen Wunsch PCS vor der Erbringung von Pflegeleistungen schriftlich mitteilt und wenn zudem eine Abgrenzung der Pflegeleistung für diese nicht einbezogenen Softwareprodukte technisch und organisatorisch für PCS mit angemessenem Aufwand möglich ist. Mit der Einbeziehung solcher weiterer Softwareprodukte in diesen Softwarepflegevertrag ändert sich die Pflegegebühr gemäß Ziffer 11.5. Die Erweiterung wird durch eine Ergänzung des Pflegevertrags durch PCS dokumentiert.
  • Wird der Funktionsumfang der eingesetzten Produkte durch Erweiterungen/Optionen oder der Umfang der Nutzungsrechte bzw. Nutzungsmöglichkeiten der vertragsgegenständlichen Softwareprodukte erweitert (z.B.: höhere Anzahl von Mitarbeiterstammsätzen, höhere Anzahl angeschlossener Terminals), erhöht sich die Pflegegebühr mit der Nutzungsrechtserweiterung entsprechend Ziffer 11.5. Die Erweiterung wird durch eine Ergänzung des Pflegevertrags dokumentiert.
  1. Vorleistungen, Unterstützung und Mitwirkungsleistungen des Kunden
  • Analyse von Störungen

Bei einer Fehlfunktion oder Störung der Standardsoftware oder der Systemumgebung führt der Kunde zunächst eine Analyse durch, um festzustellen, ob ein Anwendungsfehler oder eine Störung von Systemkomponenten oder ob ein Mangel in der Standardsoftware vorliegt. Er hat nach Möglichkeit zu ermitteln, welche Systemkomponenten die Fehlfunktion verursachen und unter welchen Umstanden die Störung auftritt.

Soweit unklar ist, welche Systemkomponente eine Fehlfunktion verursacht, wird der Kunde gemeinsam mit PCS eine Analyse der Systemumgebung durchfuhren. Soweit zweckdienlich oder erforderlich wird der Kunde hierzu auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Know-how hinsichtlich der Systemumgebung einschalten.

  • Meldung von Mängeln

Der Kunde wird Mängel an der Standardsoftware und an Leistungen der PCS unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich, detailliert und nachvollziehbar der PCS melden. In der Mangelbeschreibung hat der Kunde so genau wie möglich darzulegen, unter welchen Umstanden (z.B. nach welchen Arbeitsschritten) die Fehlfunktion auftritt und in welcher Form die Fehlfunktion sich konkret äußert. Darüber hinaus wird der Kunde der Meldung des Mangels sämtliche ihm zur Verfügung stehende Informationen beifügen, die der Eingrenzung und Analyse des Mangels durch PCS dienen können (z.B. Logdateien).

  • Fernwartunq (Remote-Support)

Soweit vereinbarungsgemäß Pflegeleistungen über Fernwartung erbracht werden sollen, hat der Kunde auf eigene Kosten die notwendigen Infrastruktureinrichtungen für den Zugang zum System, auf dem die Software installiert ist, bereitzustellen, einzurichten und zu unterhalten, sowie die Verbindungen auf Anforderung von PCS aufzubauen.

  • Datensicherunq

Der Kunde hat Daten ordnungsgemäß, mindestens jedoch einmal an jedem Werktag so zu sichern und diese Datensicherung so aufzubewahren, dass sie zur Wiederherstellung von verlorenen oder gelöschten Daten genutzt werden können. Der Kunde stellt sicher, dass Datensicherungen vor dem Beginn von Pflegeleistungen der PCS erstellt und sicher verwahrt werden.

  • Sonstige Unterstützung, Mitwirkung und Beistellungen

Der Kunde wird PCS bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen und notwendige sowie zweckdienliche Mitwirkungsleistungen, Beistellungen und Informationen sowie die im Rahmen der einzelnen Pflegeleistungen (Ziffer 6. bis 7.) spezifisch festgelegten Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig erbringen.

  1. Fehlereingrenzung und Fehlerbearbeitung
  • PCS leitet innerhalb einer angemessenen Zeit die Analyse eines Mangels ein, nachdem der Kunde – nach seiner eigenen Analyse der Störung gemäß Ziffer 4.1 – der PCS den Mangel der Standardsoftware gemäß Ziffer 4.2 gemeldet hat. Die Mangelanalyse wird von PCS im Regelfall durch eine telefonische Rückmeldung oder eine Rückmeldung per E-Mail an den Kunden zur Sachverhaltsaufklärung eingeleitet.
  • Zeigt die Mangelanalyse, dass ein reproduzierbarer Mangel in einer Standardsoftware vorliegt, wird PCS innerhalb angemessener Zeit Maßnahmen einleiten, um nach Möglichkeit den Mangel zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen oder eine Umgehungslösung für den Kunden zu ermitteln. PCS wird den Kunden über die Einleitung und die erwartete Dauer der Maßnahmen innerhalb angemessener Zeit informieren. Soweit PCS Patches oder Updates zur Beseitigung des Mangels entwickelt oder Umgehungslosungen ermittelt hat, wird sie diese dem Kunden unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Installation von Patches oder Updates zur Beseitigung oder Umgehung des Mangels ist von PCS nicht geschuldet und nicht Bestandteil der Leistungspflicht von PCS nach dem Pflegevertrag.
  • Der Kunde wird die Mangelanalyse durch PCS bestmöglich unterstützen. Insbesondere wird der Kunde PCS zeitgerecht und vollständig über die Mangelmeldung (Ziffer 4.2) hinaus alle Informationen erteilen und Unterstützungen leisten, wenn PCS dies anfordert. Der Kunde wird PCS und deren Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Rechnern, Geräten, Systemen und zur Standardsoftware gewähren, erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen und PCS den Remote-Zugang ermöglichen.

Der Kunde stellt sicher, dass der Ansprechpartner oder sein Stellvertreter während der Arbeiten für PCS kurzfristig erreichbar ist, dieser – ggfls. unter Beiziehung qualifizierter Mitarbeiter des Kunden – Auskunft über das Gesamtsystem des Kunden, die Systemumgebung, die Nutzung der Standardsoftware und zum gemeldeten Mangel geben kann. Er wird nach Vorgaben von PCS Testlaufe durchführen.

  1. Lieferung von Updates
  • PCS stellt dem Kunden die zur Nutzung freigegebenen Updates abhängig von der Standardsoftware zum Download bereit. Die Installation von Updates ist nicht Teil der Leistungspflichten. Soweit sich Änderungen bei der Bedienung und Nutzung der Standardsoftware durch ein Update ergeben, wird im Ermessen von PCS entweder die Benutzerhilfe geändert oder werden Ergänzungen hierzu erstellt. Die geänderte Benutzerhilfe oder die Ergänzungen hierzu werden dem Kunden im Regelfall als Teil des Updates in elektronischer Form überlassen. Die Installationsanleitung wird als E-Mail, per Fax, mündlich oder schriftlich an den Kunden übermittelt, sofern dieses nach der Beurteilung von PCS notwendig ist.
  • Der Funktionsumfang und die Beschaffenheitsmerkmale eines Updates sind in der jeweiligen Versionsinformationen – Release Notes – beschrieben.
  • PCS liefert dem Kunden Updates nur im Objektcode und nicht im Quellcode (Source Code), außer soweit es sich um Terminalprogramme für PCS-Terminals handelt.
  • An den jeweiligen Updates zur Standardsoftware räumt PCS dem Kunden ein Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde berechtigt ist, die jeweilige Standardsoftware zu nutzen. Der Kunde wird zum Download bereitgestellte Updates jeweils unverzüglich bei sich installieren und auf eventuelle Mangel hin untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, wird der Kunde diesen unverzüglich, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung entsprechend Ziffer 4.2 schriftlich anzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt das Update als genehmigt, außer soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  1. Leistungsausschlüsse

 NICHT zum Leistungsumfang der PCS im Rahmen dieses Vertrages gehören insbesondere:

  • Die Beseitigung von Mängeln und Schäden nach einer unsachgemäßen Behandlung bzw. Nutzung der Standardsoftware sowie nach einem vertragswidrigen Gebrauch der Standardsoftware oder nach sonstigen äußeren Einwirkungen (z.B.: Unfällen), außer soweit diese von PCS zu vertreten sind oder soweit ein Mangel nicht auf eine der genannten Tatsachen zurück zu führen ist.
  • Die Beseitigung von Fehlfunktionen an und in der Standardsoftware, nach Änderungen der Systemumgebung, dem Betriebssystem oder betriebssystemnaher Software oder sonstiger Software (z.B. Datenbank), außer soweit es sich um eine von PCS gemäß Ziffer 10. geforderte Aktualisierung der Systemumgebung handelt oder soweit ein Mangel nicht aufdie Änderung zurück zu führen ist.
  • Änderungen, die an der Standardsoftware nach einer Änderung von Hardware und von Software Dritter vorzunehmen sind, außer soweit es sich um eine von PCS gemäß Ziffer 10. geforderte Aktualisierung der Systemumgebung handelt oder soweit ein Mangel nicht auf diese Änderung der Hardware oder der Software Dritter zurück zu führen ist.
  • Vor-Ort-Service.
  • Hardware-Wartung oder Service für Hardware und Peripherie-Geräte.
  • Leistungen außerhalb der Servicezeiten.
  • Lieferung von Upgrades – soweit im Softwarepflegevertrag nicht anders vereinbart.
  • Installation und Einrichtung von Updates, Upgrades oder Patches.
  • Support für Rechnersystem oder Betriebssystem, einschließlich betriebssystemnaher Software oder sonstiger Software.
  • Support für angeschlossene Fremdsysteme.
  • Support für Softwareprodukte anderer Hersteller.
  1. Systemumgebung
  • Voraussetzung für die Pflegeleistungen der PCS ist, dass der Kunde die Standardsoftware mit der von PCS jeweils freigegebenen Soft- und Hardwareumgebung (z.B. Betriebssystem, betriebssystemnahe Software) betreibt (Systemumgebung).
  • PCS wird dem Kunden notwendige Änderungen der Systemumgebung nach Möglichkeit mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten mitteilen, spätestens jedoch mit Lieferung eines Updates, welches eine Änderung der Systemumgebung erfordert.
  • PCS wird auch nach Ablauf der Ankündigungsfrist gemäß Ziffer 10.2 für eine Dauer von sechs (6) Monaten weiter Leistungen erbringen, die eine Nutzung der Standardsoftware mit der bisher vom Kunden genutzten Systemumgebung ermöglichen, soweit dem Kunden die Änderung der von PCS geforderten neuen Systemumgebung unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, PCS die Unzumutbarkeit der Nutzung einer von PCS geforderten Änderung der Systemumgebung schriftlich mitzuteilen. Regelmäßige Investitionen zur Aktualisierung der Systemumgebung sind dem Kunden zumutbar.

Die Aktualisierung oder Änderung der Systemumgebung und die Verwendbarkeit anderer vom Kunden genutzter Software bei Nutzung einer neuen oder geänderten Systemumgebung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.

  1. Gebühren und Zahlungsbedingungen
  • Werden weitere Softwareprodukte zusätzlich zur Standardsoftware von Kunden eingesetzt (Ziffer 2.5) oder wird der Nutzungsumfang der Standardsoftware erweitert (Ziffer 2.6) (nachfolgend: erweiterte Standardsoftware), erhöht sich die Pflegegebühr. Die Erhöhung ergibt sich aus dem der Erhöhung zu Grunde liegenden Angebot oder, falls dieses nicht vorliegt, entspricht sie der Differenz zwischen der Pflegegebühr nach PCS-Preisliste für die erweiterte Standardsoftware und der Pflegegebühr nach PCS-Preisliste für die Standardsoftware vor der Erweiterung. Maßgeblich sind die Pflegegebühren nach der PCS-Preisliste, die im Zeitpunkt der Erweiterung gelten.

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